Satzung

16.04.2010

Satzungsänderung 2010

des Verkehrswacht Potsdam e.V.

erstellt durch den Vereinsvorstand

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
„Deutsche Verkehrswacht – Verkehrswacht Potsdam e.V.“

2. Sitz ist Potsdam
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der Verein wurde am 27.04.1991 gegründet.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative seiner Gliederungen

1.  die Verkehrssicherheit zu fördern,

2.  Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,

3.  Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten

4.  die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Verkehrssicherheit zu vertreten

5.  seine Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,

6.  sich für die Beseitigung unbilliger Härten bei Unfallfolgen einzusetzen,

7.  bei der Arbeit die Belange den Umweltschutz einzubeziehen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck

2.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4.  Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung in Form einer Ehrenamtspauschale erhalten oder

auch einer arbeitsrechtlichen Vertragsvereinbarung vergütet werden.

5.  keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4

Mitglieder

1.  Mitglieder der Verkehrswacht Potsdam e.V. können werden:

a) natürliche Personen ab 18 Jahren,

b) juristische Personen

c) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,sowie Verbände und Vereinigungen.

2.   Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Sie wird dem neuen Mitglied durch Übergabe des Mitgliedsausweises bestätigt.

3.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens zum 30.September des

Jahres schriftlich bei der Geschäftsstelle erklärt werden.

4.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • gröblich gegen die Zwecke des Vereins verstoßen hat ,
  • wegen schwerwiegendem Fehlverhalten im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist oder

  • sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen

  • mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschrieben Briefes mit Rückschein unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

Gegen diese Entscheidung ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung

mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

5.   Die Mitglieder der Verkehrswacht Potsdam e.V. sind gleichzeitig Mitglieder der Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. und der Deutschen Verkehrswacht. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der

Verkehrswacht Potsdam e. V. hat gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht und in der Deutschen Verkehrswacht zur Folge.

§ 5

Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzender

1.     Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung

der Verkehrswacht Potsdam e. V. besonders verdient gemacht haben.

2.     Ehemalige verdiente Vorsitzende kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

3.     Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind aber beitragsfrei.

4.     Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod.

§ 6

Beitrag

1.  Jedes Mitglied hat einen Mindestjahresbeitrag in Höhe von 6,50 EUR zu entrichten.

2.  Eine Veränderung des Jahresbeitrages bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

3.  Der Beitrag ist bis spätestens zum 01. Mai des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 7

Verhältnis zur Landes- und zur Deutschen Verkehrswacht

1. Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem vom Verein betreutem Gebiet Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht Potsdam e.V. die für

verbindlich erklärten Beschlüsse des Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. und der Deutschen Verkehrswacht durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht nach § 2

beziehen.

2. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Verkehrswacht Potsdam e.V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbstständig. Für die Angelegenheiten

überregionalen Charakters ist die Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. und die Deutsche Verkehrswacht zuständig.

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

Mitgliederversammlung:

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.

2.  Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen.

3.  Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins erforderlich hält. Punkt 2) gilt entsprechend.

4.  Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

6.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.

7.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

8.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes.

b) Entgegennahme des Kassenberichte

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Wahl des Vorstandes

e) Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10

Vorstand und seine Aufgaben

1.   Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem/der bestellten Geschäftsführer/in und
  • bis zu sechs weiteren Mitgliedern

2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der

Vorstand im Amt und führt die Geschäfte weiter.

3.  Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Verkehrswacht Potsdam e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind

5.  Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.

6.  Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

7.  Der Vorstand fasst Beschlüsse über durchzuführende Maßnahmen im Rahmen des

Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung.

8.  Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 11

Geschäftsführung

1.  Das Dienstverhältnis wird mit Vertrag begründet

2.  Der Geschäftsführer hat nach den Weisungen des Vorstandes zu arbeiten.

§ 12

Ehrenplaketten

1.  Der Vorstand kann einer natürlichen oder juristischen Person für besondere Verdienste Ehrenplaketten verleihen.

2.  Verleihung ist in einer Satzung geregelt.

§ 13

Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.

2.  Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein gesamtes Vermögen

an die Landeshauptstadt Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung

zu verwenden hat.

3.  Vor Abgabe des Vereinsvermögens sind Ansprüche des Vereins gegenüber Dritten einzufordern bzw. Ansprüche Dritter oder Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Vorstehende Satzung in der Fassung vom 27.04.1991 wurde am 15.11.1991 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Potsdam-Stadt unter 32 VR 571 eingetragen.

Letzte Änderung erfolgte am 16.04.2010, eingetragen am 27.01.2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter AZ VR 571 P.

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